Was ist das Pflegegeld?

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Das „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“ ist eine finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die zuhause unentgeltlich von Angehörigen oder Ehrenamtlichen gepflegt werden. Es wird von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung als Geldleistung erbracht. Es soll dazu beitragen, dass Pflegebedürftige in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können und eine angemessene Pflege und Betreuung erhalten.

Hier sind einige wichtige Informationen zum Pflegegeld:

  • Voraussetzungen: Um Pflegegeld zu erhalten, muss eine Pflegeversicherung in Deutschland bestehen, mindestens Pflegegrad 2 vorliegen und die Pflege muss zuhause durch eine private Pflegeperson erfolgen.
 
  • Beantragung: Um das Pflegegeld zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Ein Telefonanruf oder formloses Anschreiben reicht aus. Daraufhin erhält der/die Pflegebedürftige alle Formulare, die für den Antrag benötigt werden.
 
  • Auszahlung: Solange die o.g. Voraussetzungen bestehen, erhält man das Pflegegeld monatlich von der Pflegekasse. Der Anspruch ist zeitlich unbegrenzt und gilt ab dem Tag der Antragstellung. Das Pflegegeld wird nicht an die Pflegeperson ausgezahlt, sondern steht ausschließlich dem Pflegebedürftigen zu und ist nicht zweckgebunden. Der/Diejenige kann frei entscheiden, ob er/sie es den pflegenden Angehörigen für ihren Aufwand zukommen lässt.
 
  • Versteuerung: Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung und zählt für die pflegebedürftige Person weder als Einkommen noch hat es Auswirkungen auf die Rente. Auch für die pflegenden Angehörigen zählt die Auszahlung, die sie als Anerkennung vom Pflegebedürftigen erhalten, nicht als Einkommen. Der Betrag darf maximal die Höhe des Pflegegeldbetrages ausmachen. Das Pflegegeld ist nicht steuerpflichtig. Erhalten Personen ohne persönliche Bindung das Pflegegeld als Zahlung, so müssen sie es als Einkommen versteuern.
 
  • Höhe: Die monatliche Höhe des Pflegegeldes ist abhängig von der Einstufung in einen Pflegegrad.
    • Bei Pflegegrad 2 erhält man 316 Euro.
    • Bei Pflegegrad 3 erhält man 545 Euro.
    • Bei Pflegegrad 4 erhält man 728 Euro.
    • Bei Pflegegrad 5 erhält man 901 Euro.
Höhe des Pflegegeldes
  • Verwendung: Das Pflegegeld ist zweckgebunden und soll dazu verwendet werden, Aufwendungen für die häusliche Pflege und Betreuung zu decken. Es ist nicht für andere Zwecke wie beispielsweise den Kauf von Medikamenten vorgesehen.
 
  • Kombinierbarkeit: Das Pflegegeld kann mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung wie Sachleistungen oder dem Entlastungsbetrag für pflegende Angehörige kombiniert werden.
 
  • Pflichtberatung: Empfänger von Pflegegeld müssen sich mindestens alle 6 Monate kostenlos beraten lassen, bei Pflegegrad 4 oder 5 alle 3 Monate. Um die Beratungstermine müssen sich die Pflegebedürftigen selbst kümmern. Einen Beratungsbesuch führt meist ein ambulanter Pflegedienst oder ein von der Pflegekasse beauftragtes Unternehmen durch. Dabei soll die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt und die Pflegepersonen beraten werden. Wird die Beratung nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen.
 
  • Evtl. Kürzung des Pflegegeldes: Das Pflegegeld wird nur teilweise gewährt, wenn ambulante Pflegedienste oder andere Pflegefachkräfte zusätzlich bei Pflege und Betreuung helfen.
    • Bei einem Krankenhausaufenthalt, einer stationären Reha oder wenn ein ambulanter Pflegedienst die häusliche Pflege aufgrund einer ärztlichen Verordnung komplett übernimmt, wird das Pflegegeld nur während der ersten 28 zusammenhängenden Tage ausgezahlt. Ab dem 29. Tag wird nicht mehr bezahlt, solange bis die Pflege wieder zuhause stattfindet.
    • Bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege besteht Anspruch auf die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr. Findet eine Verhinderungspflege statt, besteht ein Anspruch auf die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr.
 
  • Rückforderung im Todesfall: Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats ausbezahlt, in dem ein Pflegebedürftiger mit Anspruch auf Pflegegeld verstirbt. Es wird nicht anteilig zurückgefordert.
 
  • Eventuelle Erhöhung des Pflegegeldes: Nur wenn der Pflegebedürftige in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird, erhöht sich auch das Pflegegeld. Allerdings soll die Höhe des Pflegegeldes von der Regierung alle drei Jahre überprüft und eventuell angepasst werden, um den allgemeinen Preisanstieg zu berücksichtigen. Bei einer Prüfung im Jahr 2021 wurde eine Pflegegelderhöhung jedoch bis zum Jahr 2025 ausgeschlossen.
 
  • Sonderfall Bayern: Für Pflegebedürftige, deren Hauptwohnsitz sich in Bayern befindet und die mit mindestens Pflegegrad 2 eingestuft sind, besteht ein Anspruch auf jährlich 1.000 Euro bayerisches Landespflegegeld unabhängig von den Bezügen der Pflegekasse.